ALLGEMEINE BEDINGUNGEN – MIETVERTRAG


ARTIKEL 1.


VERWENDUNG DES FAHRZEUGS.


  • Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug nach den Grundregeln des Fahr- und Verkehrswesens und nach den Gebrauchsvorschriften des Fahrzeugtyps zu nutzen und zu führen.
  • Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug in folgenden Fällen nicht zu benutzen und/oder nicht benutzen zu lassen:

  1. Bezahlte Personenbeförderung.
  2. Schieben oder schleppen Sie ein Fahrzeug oder ein anderes Objekt, rollend oder nicht.
  3. Teilnahme an Wettbewerben, ob offiziell oder nicht; sowie die Durchführung von Beständigkeitsprüfungen an Materialien, Zubehör oder Produkten (sofern nicht ausdrücklich vom Vermieter autorisiert).
  4. Fahren des Fahrzeugs unter dem Einfluss von Alkohol, Betäubungsmitteln oder anderen Betäubungsmitteln.
  5. Transport von Waren, die gegen das Gesetz oder geltende Bestimmungen verstoßen oder für illegale Zwecke.
  6. Beförderung von Passagieren mit einer größeren Anzahl als der zugelassenen und in der Zulassungsbescheinigung und/oder dem technischen Prüfblatt des Fahrzeugs angegebenen.
  7. Transport von Gütern, deren Gewicht, Menge und/oder Volumen größer ist als in der Verkehrserlaubnis und/oder dem technischen Prüfblatt des Fahrzeugs zugelassen.
  8. Transport von brennbaren und/oder gefährlichen Gütern sowie schädlichen toxischen und/oder radioaktiven Produkten.
  9. Transport von lebenden Tieren (mit Ausnahme von Haustieren und/oder Haustieren, mit vorheriger Genehmigung des Vermieters).
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