ALLGEMEINE BEDINGUNGEN – MIETVERTRAG
ARTIKEL 1.
VERWENDUNG DES FAHRZEUGS.
- Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug nach den Grundregeln des Fahr- und Verkehrswesens und nach den Gebrauchsvorschriften des Fahrzeugtyps zu nutzen und zu führen.
- Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug in folgenden Fällen nicht zu benutzen und/oder nicht benutzen zu lassen:
- Bezahlte Personenbeförderung.
- Schieben oder schleppen Sie ein Fahrzeug oder ein anderes Objekt, rollend oder nicht.
- Teilnahme an Wettbewerben, ob offiziell oder nicht; sowie die Durchführung von Beständigkeitsprüfungen an Materialien, Zubehör oder Produkten (sofern nicht ausdrücklich vom Vermieter autorisiert).
- Fahren des Fahrzeugs unter dem Einfluss von Alkohol, Betäubungsmitteln oder anderen Betäubungsmitteln.
- Transport von Waren, die gegen das Gesetz oder geltende Bestimmungen verstoßen oder für illegale Zwecke.
- Beförderung von Passagieren mit einer größeren Anzahl als der zugelassenen und in der Zulassungsbescheinigung und/oder dem technischen Prüfblatt des Fahrzeugs angegebenen.
- Transport von Gütern, deren Gewicht, Menge und/oder Volumen größer ist als in der Verkehrserlaubnis und/oder dem technischen Prüfblatt des Fahrzeugs zugelassen.
- Transport von brennbaren und/oder gefährlichen Gütern sowie schädlichen toxischen und/oder radioaktiven Produkten.
- Transport von lebenden Tieren (mit Ausnahme von Haustieren und/oder Haustieren, mit vorheriger Genehmigung des Vermieters).